TC Blau-Weiß Schwemlingen

Satzung des Tennisclub Blau Weiß Schwemlingen e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Blau-Weiß Schwemlingen e.V.“ nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister.
  2. Der Sitz des Vereins ist Merzig-Schwemlingen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig einzutragen.
  4. Der Verein gehört dem Saarländischen Tennis-Bund e.V. an.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Er fördert die sportliche Betätigung und Ertüchtigung seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend und stiftet sowohl sportliche als auch allgemein menschliche Kontakte. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und betätigt sich nur innerhalb seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Aufgaben des Vereins
    1. Sportliche Betätigung und Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband,
    2. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins, Betreuung der Jugend,
    3. Planung und Erhaltung, sowie Ausbau der Sportanlagen,
    4. Durchführung von Wettkämpfen und Werbeveranstaltungen für den Sport,
    5. Versicherungsschutz seiner Mitglieder,
    6. Förderung zusätzlicher sportlicher Aktivität außerhalb des Tennisspiels, soweit dies mit den primären Interessen des Vereins zu vereinbaren ist,
    7. Der Verein verwaltet sich selbst gemäß den Regeln der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein führt:
    • Aktive Mitglieder
    • Inaktive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Jugendliche und Studenten
    • Schüler
  2. Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich allen Personen möglich. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung Mitgliederversammlung zu respektieren.
  4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam nach Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
  6. Als Ausweis über die Mitgliedschaft wird dem Mitglied jährlich eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
  7. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistung, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushalts die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen herbeiführt. Der festgesetzte Betrag wird im Voraus erhoben.

§ 5 Austritt

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitglieds an den Verein.
  2. Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.

§ 6 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und dem betreffenden Mitglied mitgeteilt, wenn:
    1. Das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen mehr als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt; bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben.
    2. Das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen des Vereins Schaden zufügt.
    3. Das Mitglied Anordnungen der Organe des Vereins (Vorstand, Sportausschuss, Mitgliederversammlung) nicht Folge leistet.
  2. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen diese Entscheidung zu erheben. Der Einspruch muss schriftlich unter Angaben von Gründen an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 7 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Sportausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Der 1. Vorsitzende
  2. Der 2. Vorsitzende
  3. Der Kassenwart
  4. Der Schriftführer
  5. Vier Beisitzer
  6. Der Sportwart

 

  1. Der Vorstand
    1. Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Beide können den Verein allein vertreten.
    2. Alle Ämter sind Ehrenämter (Vorstand). Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
    3. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    4. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende, unter Beifügung der Tagesordnung, innerhalb einer Frist von 8 Tagen, ein. Die Sitzungen können nach Bedarf anberaumt werden.
    5. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, mit Gegenzeichnung des Kassenwarts, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes intern über einen Betrag von DM 500,- (EUR 255,65) zu vereinszwecken frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand in der nächsten Vorstandsitzung zur Kenntnis zu bringen.
    6. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
      1. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages,
      2. Überprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung,
      3. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung,
      4. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen,
      5. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
      6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      7. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,
      8. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins,
      9. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist.
    8. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden
  2. Der Sportausschuss
  • Der Sportausschuss besteht aus
  1. dem Sportausschussvorsitzenden
  2. dem Gerätewart
  3. dem Jugendwart
  4. dem Pressewart

 

  1. Der Sportausschussvorsitzende führt den Vorsitz in den Sportausschussitzungen und ist verantwortlich für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins. Er ruft die Sitzungen des Sportausschusses ein, welche nach Bedarf stattfinden.
  2. Der Gerätewart ist verantwortlich für die Überwachung und Instandhaltung der dem Verein gehörenden Geräte und Einrichtungen, insbesondere der Sportanlagen.
  3. Der Jugendwart ist verantwortlich für die Betreuung der Jugend innerhalb der Veranstaltungen des Vereins. Er organisiert und leitet Jugendversammlungen und Jugendveranstaltungen.
  4. Der Pressewart ist verantwortlich für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in den Publikationsmitteln. Ihm obliegt ferner die Werbung für die Interessen des Vereins.
  • Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie werden durch den Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gegeben. Die Einberufung erfolgt entweder über Information im wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Kreisstadt Merzig oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
    2. Folgende Tagesordnung ist erforderlich
      • die Entgegennahme der Tagesberichte
      • den Kassenbericht
      • die Entlastung des Vorstands
      • die Wahl des Vorstands
      • die Genehmigung des Haushaltsplanes
      • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    3. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
    4. Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussun-fähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 8 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt einweiterer Wahlgang, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Danach entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür entscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins zum Vorstandsmitglied ernennen, das die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.

§ 9 Wahlberechtigung

  1. Das aktive Wahlrecht sowie die Stimmberechtigung in allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§11 Geschäftsführung des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet.
  2. Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Die Korrespondenz ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§12 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§13 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten  Mitglieder-zahl erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mit-gliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mit-gliederversammlung ernennt einen oder mehrer Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalle seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital-anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übesteigt, an die Stadt Merzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung oder Aufhebung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

§15 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 16. September 1978 sogleich mit der Verabschiedung in Kraft.


Merzig-Schwemlingen, den 16. September 1978

Unterzeichnet von: Benno Folz, Peter Schmitt, Werner Schmitt, Günter Graf, Werner Joris, Karl Kohl, Manfred Schuler

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